Dr. med. Frank Ulrich Montgomery
Neue Rechtsunsicherheit droht
Eine „Koalition der Gutmeinenden“ will regeln, was sich nicht regeln lässt. Es wäre besser, die Palliativmedizin zu verbessern
Kommentar im Rheinischen Merkur , 30. Oktober 2008
Ein in einer Patientenverfügung geäußerter Wille ist heute schon verbindlich, soweit nicht rechtlich Verbotenes, etwa aktive Sterbehilfe, verlangt wird. Die Rechtsprechung lässt daran keinen Zweifel. Wenn die Politik nun den Versuch unternimmt, das geltende, von Gerichten formulierte Recht in komplizierten Formulierungen umzusetzen, wird Rechtsunsicherheit geschaffen, wo bereits Rechtsklarheit besteht. Dabei unterstelle ich niemandem etwas Böses: Wir haben es vielmehr mit einer Koalition der Gutmeinenden zu tun. Politik mischt sich heute in alles ein – sie wäre oft besser beraten, sich auf wirklich Wichtiges zu beschränken.
Mit zwei Kernthesen kämpfen wir: Der interfraktionelle Gesetzentwurf von Joachim Stünker und anderen Abgeordneten schreibt eine einmal gegebene Patientenverfügung wie ein Formular fest und versucht, Ärzte und Schwestern zu zwingen, diese um jeden Preis umzusetzen. Er ersetzt situationsbedingte Reflexion und Meinungsänderung durch „formulare Sicherheit“. Patientenautonomie bis in den Suizid verkennt die Not Kranker und ihre Informationsdefizite zu Therapie und Linderung. Als Arzt weiß ich: Angesichts der letzten Lebensphase fallen viele zu gesunden Zeiten geäußerten Todeswünsche weg und werden durch große Therapie- und Heilungswünsche abgelöst.
Diesen Gedanken greift die Gesetzesinitiative der Gruppe um den Abgeordneten Wolfgang Bosbach auf und schlägt einen sehr formalisierten Umgang mit Patientenverfügungen vor. Mit seinen hochkomplexen auf drei rechtlichen Ebenen angesiedelten Verfügungen und der Befassung von Notaren stellt dieser Entwurf eher ein „Patientenverfügungsverhinderungsgesetz“ dar als eine Stärkung der Patientenautonomie. Die Ärzteschaft würde gezwungen, rechtliche Bewertungen bei Vorliegen einer Patientenverfügung vorzunehmen, zu denen sie weder gewillt noch in der Lage sind.
Über allem steht die Patientenautonomie. Um ihr Geltung zu verschaffen, setzen wir auf die Trias: Beratung, Betreuung, Vollmacht. Um Zweifeln an der Bindungswirkung und an der Aktualität einer Patientenverfügung zu begegnen, sollte sie mit Blick auf konkrete Situationen und Maßnahmen formuliert werden. Deshalb empfehlen wir Patienten, vor Abfassung einer vorsorglichen Willenserklärung das Gespräch mit einem Arzt des Vertrauens zu suchen.
Zwar kann der Arzt dem Patienten die oftmals schwierige und als belastend empfundene Entscheidung über das Ob und Wie einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht abnehmen, wohl aber über medizinisch mögliche und indizierte Behandlungsmaßnahmen informieren, auf die mit Prognosen verbundenen Unsicherheiten aufmerksam machen und allgemein über Erfahrungen mit Patienten, die sich in vergleichbaren Situationen befunden haben. Eine solche Aufklärung bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Es liegt im Ermessen des Einzelnen, von dem Angebot einer Beratung Gebrauch zu machen oder nicht.
Wir raten auch dazu, eine Vertrauensperson zu benennen, mit der die Patientenverfügung und der darin erklärte Wille besprochen wurden. Besondere Bedeutung ist hier der Vorsorgevollmacht beizumessen, mit der ein Patient eine Person des Vertrauens zum Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten erklärt. Damit hat der Arzt einen Ansprechpartner, der den Willen des Verfügenden zu vertreten hat und der bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens mitwirkt.
Die Praxis hat gezeigt, dass ein grundsätzlicher Unterschied besteht, ob Menschen in gesunden Tagen und ohne die Erfahrung ernsthafter Erkrankung eine Verfügung über die Behandlung in bestimmten Situationen treffen oder ob sie in der existenziellen Betroffenheit durch eine schwere, unheilbare Krankheit gefordert sind, über eine Behandlung zu entscheiden.
Von all diesen Möglichkeiten der Vorausverfügung können Patienten schon jetzt Gebrauch machen, ohne dass sie fürchten müssen, dass ihr darin erklärter Wille ignoriert wird. Deshalb empfehlen wir der Politik, auf jedwede weiter gehende gesetzliche Regelung zu verzichten. Man kann nicht alle Prozesse des Lebens und Sterbens in gesetzliche Schablonen pressen.
Weder Formulare helfen weiter noch große Beratungs- und Notariatshindernisse. Es wird immer einige wenige Fälle geben, die – von welchem Gesetz auch immer – nicht erfasst sind. Machen wir uns klar: In Deutschland sterben etwa 800 000 Menschen jedes Jahr. Und nur in einer Handvoll Fällen werden gleichzeitig Konflikte um Patientenverfügungen, Behandlungsabbruch oder Behandlungsverweigerung rechtsanhängig. Wo also ist das Problem?
Krankheitsverläufe sind immer individuell und lassen sich nicht einfach per Gesetz regeln. Das Sterben ist nicht normierbar. Der Gesetzgeber sollte sich darauf beschränken, eventuell notwendige verfahrensrechtliche Fragen wie die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts oder die Notwendigkeit der Schriftform einer Patientenverfügung klarzustellen, jedoch auf eine weiter gehende Regelung zur Patientenverfügung verzichten. Wesentlich sinnvoller als alle Versuche einer rechtlichen Reglementierung von Patientenverfügungen wäre ein klares Bekenntnis zu Palliativmedizin, Hospizbewegung und einer Stärkung der Sterbebegleitung.
Die Koalition der Gutmeinenden, die uns mit einem Gesetz zu Patientenverfügungen beglücken möchte, sollte stattdessen in der Gesundheitspolitik für die ausreichende Finanzierung von ambulanter und stationärer Palliativmedizin kämpfen. Hospize brauchen wir nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene. Und der Schmerztherapie stehen gedeckelte Budgets und Leistungseinschränkungen der Medizin im Wege. Hier lohnte es sich für die Politiker zu kämpfen!
Dr.
med. Frank Ulrich Montgomery
Vizepräsident der Bundesärztekammer
Präsident der Ärztekammer Hamburg