Dr. med. Frank Ulrich Montgomery
Patientenrechte erhalten durch freien Zugang zu medizinischen Leistungen
Rede beim Berliner AOK-Symposium " Patientenrechte - Wunschlind oder Stiefkind?", 6. September 2007
Mein
Beitrag soll sich mit der Verankerung der Patientenrechte im ärztlichen
Behandlungsvertrag befassen. Lassen Sie mich zur Vermeidung von Irrtümern klar
sagen: Sie sind längst verankert und werden mit jedem
Behandlungsvertragsabschluss dort festgestellt.
Hier und heute soll es hingegen um das Projekt einer eigenständigen
gesetzlichen Regelung von Patientenrechten gehen, entweder in Ergänzung des
Dienstvertragsrechts des BGB oder auch in einem so genannten Artikelgesetz.
Dabei gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Positionen: Die eine möchte
das vorhandene Recht zusammenfassen.
So verstehe ich zumindest das Rechtsgutachten zum Inhalt und zur Machbarkeit
eines Patientenrechtegesetzes in Deutschland aus dem Januar 2005 von Hart und
Francke. Das ist alles nicht neu, diese beiden Autoren haben ja schon in der
Vergangenheit in diese Richtung argumentiert. Damit hat sich die Arbeitsgruppe
„Patientenrechte“, die 2001 – 2003 bei BMJ und BMGS unter der Leitung des
ehemaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Karlmann Geiß tagte, ja
bereits befasst. Ich war Mitglied dieser Arbeitsgruppe. Wir haben diese Überlegungen
damals bewusst nicht in die Broschüre mit aufgenommen.
Die andere Position möchte aber die gesetzliche Normierung des
Behandlungsvertrages benutzen, um die herrschende Rechtslage in Wirklichkeit
eine bestimmte Richtung zu verändern. So verstehe ich zumindest das Papier des
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und auch das Papier der AOK.
Ich bitte
also um Verständnis, dass ich mich jetzt nicht mit jeder Einzelheit dieser
Unterlagen aufs Neue auseinandersetze, sondern eine Position beschreibe, wie sie
die Bundesärztekammer im Hinblick auf neue legislative Vorstöße zur Regelung
von Arzt-Patienten-Verhältnissen einnimmt.
Ich stelle fest:
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist gesetzlich und richterrechtlich umfassend
definiert. Er hat eine medizinische Leistung durch einen Arzt zum Gegenstand.
Grundformen sind Verträge mit niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern.
Dieser Behandlungsvertrag ist auch nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002
nicht als eigenständiger Vertragstyp ausgestaltet und etwa besonders
kodifiziert worden, obwohl schon damals diese Forderung aufgestellt war.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Werkvertrag, der Arzt schuldet kein
Ergebnis, sondern eine Leistung. Die herrschende Lehre definiert ihn daher zu
Recht als Dienstvertrag höherer Art. Dies ist richtig, denn der Arzt kann den
durch die Behandlung erhofften Heilungsverlauf nicht garantieren und daher auch
für einen Behandlungserfolg nicht einstehen. Der Grund liegt nicht beim Arzt,
sondern in der Natur des Menschen: die Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers,
die Individualität des Heilverlaufs, komplementäre soziologische Faktoren wie
Coping und Compliance des Patienten.
Seit der Schuldrechtsreform ist allerdings der medizinische Behandlungsvertrag
auch ein so genannter Verbrauchervertrag, da der Arzt als –
verbraucherrechtlich gesehen – Unternehmer und der Patient - als Verbraucher -
in einem Rechtsverhältnis stehen. Inhalt des medizinischen Behandlungsvertrages
ist die Behandlung des Patienten als Hauptpflicht. Die Behandlung erstreckt sich
auf Diagnose, Therapie, die Nachbehandlung und die über all dies zu leistende
Aufklärung. Der Schutzzweck des Behandlungsvertrages umfasst also zum einen die
körperliche Integrität des Patienten und zum anderen sein
Selbstbestimmungsrecht, über Eingriffe in diese zu entscheiden. Aus diesem
Schutzumfang leiten sich die ärztlichen Pflichten ab, deren Verletzung die
Arzthaftung im engeren Sinne auslöst: Die Pflicht zu Behandlung lege artis und
die Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung.
Auf das Arzthaftungsrecht möchte ich hier im Einzelnen nicht eingehen. Ich
stelle nur fest, dass es ein im Wesentlichen richterrechtlich geprägtes Recht
ist. Es entzieht sich nach unserer Auffassung auch einer Kodifikation. Denn –
wie immer es ausgestaltet wäre – im Mittelpunkt steht die Frage nach der
Einhaltung des medizinischen Standards. Diese Standards ändern sich
entsprechend dem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft – oftmals viel
schneller und durchgreifender als Gesetze dies vermögen. Darüber aber
entscheidet die Medizin.
Zum anderen hat aber die Rechtsprechung das Verständnis der
Arzt-Patienten-Beziehung über ein rein juristisches Vertragsverhältnis hinaus
durch die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geprägt. Die
sinnvolle Wahrnehmung dieses Rechts sicherzustellen, ist der Hauptzweck der
Aufklärungspflicht des Arztes. Daraus ergibt sich aber auch umgekehrt, dass die
Mitwirkung des Patienten an seiner Behandlung Grundvoraussetzung für einen
rechtskonformen Heileingriff ist. In der Diskussion um Patientenrechte geht dies
oftmals unter, werden vielfach auch Patientenpflichten nicht gesehen.
Die Diskussion um Patientenrechte wurde schon im vergangenen Jahrzehnt auf
verschiedenen Ebenen – national und international – eingeleitet. Dabei ging
es und geht es weiterhin zum einen um individuelle Patientenrechte, aber auch
zum anderen um so genannte Beteiligungsrechte der Patienten in
gesundheitsrechtlich und gesundpolitisch relevantem Kontext.
Auf der Grundlage eines Gutachtens, welches Francke und Hart schon vor langer
Zeit im Auftrag der Gesundheitsministerkonferenz zur Vorbereitung einer Charta
der Patientenrechte verfasst hatten, entwickelte eine Arbeitsgruppe der GMK
unter Beteiligung der Bundesärztekammer und anderer Organisationen ein
Arbeitspapier. Daraus haben das Bundesministerium der Gesundheit und das
Bundesministerium der Justiz eine Dokumentation im Jahre 2002 erstellt:
„Patientenrechte in Deutschland“. Ich habe dieses Papier schon kurz erwähnt.
Diese Dokumentation ist eine Deskription des bestehenden Rechtszustands, keine
neue normative Entwicklung.
So versteht sie sich auch selbst – ich zitiere: „Das Dokument will einen
Beitrag zu mehr vertrauensvoller Kooperation im Behandlungsverhältnis leisten.
Es gibt einen Überblick über die wesentlichen Rechte und Pflichten im Rahmen
eines Behandlungsverhältnisses. Damit werden dem Patienten neben der
umfassenden persönlichen Aufklärung durch den Arzt über Art, Umfang und
Tragweite der Maßnahme und die damit verbundenen gesundheitlichen Chancen und
Risiken Informationen gegeben, die es ihm erleichtern, die notwendigen
Entscheidungen über die medizinische Behandlung zu treffen. Zugleich dient das
Dokument Ärzten und Mitarbeitern in Gesundheitsberufen als Orientierungshilfe für
ihre tägliche Arbeit. Wer als Patient seine Rechte und Pflichten kennt, kann
sich aktiv am Behandlungsprozess beteiligen.
Wer als Arzt seine Rechte und Pflichten kennt, kann Patienten besser unterstützen.
Das Dokument ist eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, die weiteren
Diskussionen nicht vorgreift. Es soll die Transparenz im Gesundheitswesen erhöhen
und durch eine breite Unterstützung nachhaltige Wirkungen für alle Beteiligten
entfalten.“ Man hat sich damals bewusst und begründet gegen eine weitere
Kodifizierung und „Verrechtlichung“ der Patient-Arzt-Beziehung gewendet. Ein
weiser Entschluss – dabei sollte man es weiterhin belassen.
Der modernen Konzeption zu den Patientenrechten liegt ein so genanntes
partnerschaftliches Kooperationsmodell von Arzt und Patient zugrunde. Dies
betont auch das eben erwähnte Dokument. Katzenmeier spricht in seinem Buch
„Arzthaftung“ von der Patient-Arzt-Beziehung als einem „therapeutischen
Arbeitsbündnis“.
Damit ist aber auch die Rolle des Patienten, welche in dem beschriebenen
Dokument der Ministerien nur zart anklingt, in einer anderen rechtlichen
Funktion zu sehen, die in der Diskussion häufig vernachlässigt wird. Das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten verlangt vom Arzt, den Kranken an den oft
schwer zu vermittelnden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Der Arzt hat sich
mit den Patienten über Krankheit und Behandlung zu verständigen. Diese
Interaktion führt dazu, dass nicht ein von außen bestimmter
Behandlungsstandard am Patienten vollzogen wird, sondern eine individuelle
Behandlung stattfindet, bei der – wie Katzenmeier es ausdrückt – die
Wertewelt des Gegenüber Beachtung und Eingang findet, so dass von einer
partnerschaftlichen Beziehung gesprochen werden kann.
Die Medizinsoziologie verwendet für die Aufbereitung dieser Beziehung zwei
Begriffe: Coping und Compliance. Wenn man das Partnerschaftsmodell zu Ende
denkt, ist es verfehlt, daraus einseitig nur Pflichten des Arztes und Rechte des
Patienten abzuleiten. Arzt und Patient sollten den Behandlungserfolg zu ihrem
gemeinsamen Anliegen machen. Es ist vom Patienten zu erwarten, dass er Heilung
nicht aus passiver Konsumhaltung heraus als vertraglich geschuldete
Reparaturleistung des Arztes nach dem Motto: „Ich bin ein Kunde“ im
Verbraucherkontext betrachtet, sondern Selbstverantwortung für seine Gesundheit
und für sein Vorgehen bei behandlungsbedürftiger Erkrankung übernimmt.
Dieses Partnerschaftsmodell ist übrigens auch längst in der Berufsordnung der
deutschen Ärzteschaft verankert: Ich verweise auf § 7 der
Muster-Berufsordnung, wo Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln bestimmt
werden, z.B.: „Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde
und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der
Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu
erfolgen.“
Es war und ist anerkannt, dass Deutschland eine Spitzenstellung in der Sicherung
von Patientenrechten einnimmt. Warum also eine neue Gesetzgebung? Sollen
individuelle Patientenrechte ausgebaut werden? Oder soll die kollektive
Beteiligung
von Patienten an Legislation und Administration, insbesondere in der
gesetzlichen Krankenversicherung verstärkt werden? Oder besteht ein Unbehagen
darin – welches wir im Übrigen teilen würden –, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung möglicherweise ein anderes Verständnis von
Patientenrechten besteht, als es z.B. die Ärzte selbst haben.
Ich meine, dass diese Sachverhalte differenziert betrachtet werden müssen.
1. Ziele individueller Patientenrechte – folgt man einer Kategorisierung von
Hart – sind die Gewährleistung von:
angemessener
Information und Beratung (z.B. Aufklärung; sog. Autonomierechte),
standardgemäßer
Behandlung (sog. Qualitätsrechte),
standardgemäßer
Dokumentation,
Einsicht
in die Behandlungsunterlagen (Einsichtsrechte) und
Vertraulichkeit
und Datenschutz.
Wenn wir
die schon erwähnte Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
analysieren, werden wir feststellen, dass alle diese individuellen
Patientenrechte in ärztlichen Pflichten geregelt sind. Die Bundesärztekammer
hat daher stets – in einfacher Weise – betont, dass der beste
Patientenschutz von der Berufsordnung ausgeht, und zwar einer Berufsordnung,
welche sich die Ärzteschaft auf der Grundlage des Auftrags aus den Kammer- und
Heilberufsgesetzen in Autonomie und diskursiver Selbstbestimmung ihres
Arztbildes entwickelt hat.
Paradoxerweise liegt übrigens in dieser gesetzlich verankerten und von den Ländern
rechtlich mitgestalteten Funktion der Berufsordnung auch ein Grund für ein
wachsendes Konfliktpotential zwischen Ärzteschaft und Politik im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung. Das liegt an ihrer Entwicklung, die die
Aufgabe des Arztes gegenüber seinem Patienten, seinen individuellen Bedürfnissen
entsprechend professionell vorzugehen, zunehmend reglementiert. Man sollte sich
öfter die Frage stellen, ob dieser wünschenswerte Zusammenhang im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung mit ihren programmatischen Vorgaben für
medizinische Behandlung nicht oft übersehen wird. Die daher eingeführte
kollektive Patientenbeteiligung an der Entwicklung solcher Programme oder auch
von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses relativiert dies nur begrenzt.
Dennoch: Hart und Francke sprechen von einer Inkongruenz von Normativität und
Normalität. Gemeint ist, dass es zwar alle Rechtsnormen gibt, sie in der Praxis
jedoch defizitär angewendet werden. Dies mag ja im einen oder anderen Fall
durchaus so sein, fragen wir uns aber: woran liegt das? An der mangelnden
Bereitschaft und Fähigkeit der Ärzte? Oder am immer mehr reglementierten, bürokratisch
gesteuerten und durch rechtliche Vorgaben im GKV-Raum eingeengten
Handlungsrahmen der Ärzte, wenn sie in ihrer Professionalität und nach ihrem
Heilauftrag tätig werden sollen?
Es muss daher jedem klar sein: Eine Diskussion um eine gesetzliche Regelung von
individuellen Patientenrechten wird immer auch vor dem Hintergrund der
Ressourcen- und Finanzierungsdiskussion in unserem Gesundheitswesen geführt
werden müssen.
2. Ist die Forderung nach gesetzlicher Regelung wohlmöglich ein Unbehagen der
Patientenverbände und Verbraucherschutzverbände an einer mangelnden
Beteiligung an gesundheitspolitischen Entscheidungen?
Hier ist zunächst festzuhalten, dass das Gesundheitsmodernisierungsgesetz und
das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eine Patientenbeteiligung
institutionalisiert haben, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der
Richtliniengebung im Gemeinsamen Bundesausschuss, aber auch in anderen Bereichen
normativer oder informationeller Aufgaben. Davon wird auch Gebrauch gemacht. Ob
dies als ausreichend angesehen wird, ist zunächst eine Frage, die sich die
Politik selbst stellen muss und die auch eine neuartige Diskussion vor allem für
die gesetzliche Krankenversicherung bewirken würde, in deren traditionellem
Konzept Entscheidungen in der Selbstverwaltung der Krankenkassen von
Versichertenvertretern und von Arbeitgebervertretern getroffen werden.
Hier muss sicher auch die Kongruenz von Handeln und Verantwortung beachtet
werden. In einem durch Verträge regulierten und selbstverwalteten
Gesundheitssystem müssen die Partner der Selbstverwaltung die von ihnen
getroffenen Vereinbarungen und Verträge gemeinsam nicht nur gestalten, sondern
auch „leben“ und manchmal „ertragen“. Angesichts der zunehmenden
rationalisierenden und von vielen schon als rationierend empfundenen Knappheit
in diesem Vertragssystem kommt der Einheit von Handeln und Verantwortung eine
große Bedeutung zu. Es ist problematisch wenn das „Vertragsgeschäft“ durch
Partner mitbestimmt wird, die für die materiellen Konsequenzen der Verträge
nicht einzustehen haben.
Für die Bundesärztekammer möchte ich daher anmerken, dass wir einen Ausbau
kollektiver Patientenbeteiligung im gesundheitspolitischen Kontext in dafür in
Betracht kommenden Bereichen unter Beachtung der Einheit von Handlung und
Verantwortung befürworten. Ich verweise darauf, dass z.B. das Ärztliche
Zentrum für Qualität der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen
Bundesvereinigung bei der Entwicklung nationaler Versorgungsleitlinien eine
Patientenbeteiligung vorsieht.
3. Und damit komme ich zu der eigentlichen Problematik der Patientenrechte, wie
wir sie sehen, nämlich dem Problem der angemessenen Patientenversorgung im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und vor allem der mittelbaren
Beeinflussung der Leistungserbringer, Ärzte und Krankenhäuser, durch
entsprechende sozialrechtliche Vorgaben.
Ich stelle fest:
Patientenrechte sind weniger durch die Ärzteschaft, die sie mittelbar durch
ihre Pflichten realisiert, gefährdet, als im Kontext staatlicher
Gesundheitspolitik für die gesetzliche Krankenversicherung. Hier geht es um
Versichertenrechte als Patientenrechte.
Eine forcierte Wettbewerbsorientierung mit Risikoauslese und Gefährdung flächendeckender
Versorgung, eine überbetonte Nutzenorientierung hinsichtlich der Anwendung von
Diagnosen und Therapien, eine mittelbare Zugangssteuerung für die Versicherten
durch Zuzahlungen und durch Inanspruchnahmesteuerung in bestimmten
Versorgungsmodellen stellen in bestimmten Fällen Gefährdungen des Anspruchs
auf individuelle Versorgung im Krankheitsfalle dar.
Der übermäßige Zugriff des Gemeinsamen Bundesausschusses über Richtlinien
mittelbar in die ärztliche Versorgung, die Entwicklung von
Disease-Management-Programmen und auch der Ausbau einer rein ökonomisch
orientierten „Qualitätssicherung“ können ebenfalls solche Gefährdungen
darstellen. Deshalb ist es erforderlich, in künftiger Gesundheitspolitik diese
Sachverhalte aufzuarbeiten und gegebenenfalls Mechanismen zu finden, welche eine
Harmonisierung von Patientenbedürfnissen, ärztlicher Berufsausübung und
Vorstellungen der Ressourcenverwendung, insbesondere unter Betonung des Primats
der evidenzbasierten Medizin, ermöglichen.
An einem Ausbau der Patientenbeteiligung geht sicherlich kein Weg vorbei. Was
aber auf keinen Fall eine hilfreiche Lösung wäre: Die Kodifikation des
Behandlungsvertragsrechts zwischen Arzt und Patient gegebenenfalls mit
sozialrechtlich begründeten Akzentuierungen. Die Behandlungsbeziehung zwischen
Arzt und Patient ist in ihrer rechtlichen Dimension als Kompensation für
Versorgungsdefizite in der gesetzlichen Krankenversicherung völlig ungeeignet.
Fehlerhafte Finanzierungskonzepte lassen sich nicht durch Eingriffe in die
Patient-Arzt-Beziehung heilen. Dies möchte ich hier ausdrücklich betonen.
Patientenrechte sind gleichwohl nichts Statisches. Was tut die Ärzteschaft, um
ihren Inhalt weiterzuentwickeln und zu stärken? Wir sichern und stärken
Patientenrechte durch Ausbau der Qualitätssicherung, wie sie den Ärztekammern
als gesetzliche Aufgabe obliegt. Dazu dienen auch Patientensicherheitsmodelle,
die den Behandlungsauftrag und das Patient-Arzt-Verhältnis ganz nach vorne
stellen.
Zur Qualitätssicherung durch die Ärztekammern gehören die Qualifikation von
Ärzten und Fachpersonal sowie die Ausstattung der Arbeitsstätte
(Strukturqualität). Qualitätssicherung nimmt Einfluss auf die Abläufe in den
verschiedenen Bereichen der medizinischen Versorgung und optimiert die
Indikationsstellung sowie die Durchführung der diagnostischen und
therapeutischen Maßnahme (Prozessqualität). Qualitätssicherung erstreckt sich
insbesondere auch auf die Beobachtung und Prüfung der Ergebnisse diagnostischer
und therapeutischer Maßnahmen (Ergebnisqualität).
Leider wird aber im GKV-System Qualitätssicherung zunehmend allein zu einem
Instrument der Steigerung von Effizienz und Wirtschaftlichkeit, so dass vor dem
Hintergrund der Finanzierungskrise bzw. zunehmender Ressourcenverknappung Qualitätssicherung
und Qualitätsmanagement einen Bedeutungswandel erfahren haben. Problematisch
hieran ist, dass die Übernahme von QS-/QM-Maßnahmen durch den
Sozialgesetzgeber allzu häufig erst einmal zu einer Potenzierung von
Dokumentationspflichten und Verwaltungsaufwand geführt bzw. zu der von allen
Beteiligten – Ärzte, Patienten und Krankenkassen – beklagten Überbürokratisierung
des Versorgungsalltags beigetragen hat. Der Dokumentation wurde dabei oftmals
mehr Stellenwert eingeräumt als der konsequenten Bewertung und Ableitung
notwendiger Maßnahmen. Der Bereich der so genannten Regelversorgung wurde überreglementiert.
Das zerstört Akzeptanz, ins Absurde überbordende
Dokumentation unterminiert Identifikation. Der Patient mit seinem Leiden wird
zum Fall, zum Dokumentationsbogen, zur Nummer. Das ändern Sie nicht durch ein
Gesetz, das ändern Sie nur durch gesetzgeberische Vernunft.
Lassen Sie mich kurz noch einige Beispiele institutioneller und mittelbarer
Sicherung erwähnen: